Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Mietzeit und Mietgegenstand

1.01. Die Mietzeit beginnt am vereinbarten Tag des Mietbeginns, Montag-Freitag zwischen 14.00 und 18.00 Uhr, Samstag nur nach Vereinbarung. Sie endet am vereinbarten Tag, Montag bis Samstag zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr, jeweils im Betrieb des Vermieters.
1.02. Als Mietzeit werden ganze Tage berechnet. Erfolgt die Abholung vor oder erfolgt die Rücklieferung nach der in Ziff. 1.01. genannten Zeit, wird ein weiterer Tag berechnet.
1.03. Falls der Mieter den Mietgegenstand vorzeitig zurückbringt, erfolgt keine Herabsetzung des aufgrund der vereinbarten Mietdauer sich ergebenden Mietpreises.
1.04. Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist unzulässig. Verstößt der Mieter gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Rückgabe, ist er verpflichtet, bis zur tatsächlichen Rückgabe den vereinbarten Mietzins weiter zu bezahlen. Bei schuldhafter verspäteter Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter darüber hinaus jeden hierdurch dem Vermieter entstehenden Schaden zu ersetzen.
1.05. Sollte das bestellte Fahzeug aus irgendeinem Grunde nicht verfügbar sein, so ist der Vermieter berechtigt, ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zu stellen. Ist er hierzu nicht in der Lage, kann jede Vertragspartei vom Mietvertrag zurücktreten, wobei geleistete Zahlungen zurückerstattet werden.

2. Mietpreis und Kaution

2.01.Die Mietpreise ergeben sich aus der bei Mietbeginn gültigen Preisliste, falls nicht ein konkreter Preis vereinbart ist.
2.02. Der voraussichtliche Gesamtmietpreis muss vierzehn Tage vor Abholung des Wagens im Voraus entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Rückgabe.
2.03. Ferner hat der Mieter bei Abholung ein Kaution in Höhe von Euro 1000.-  in bar zu hinterlegen.

3. Rücktritt und Umbuchung

3.01. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
20% des Mietpreises bis 50 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
30% des Mietpreises vom 49. bis 21. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
60% des Mietpreises vom 20. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
80% des Mietpreises ab 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
95% des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
3.02. Eine Umbuchung ist bis 3 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht.
3.03. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
3.04. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

4. Benutzung der Mietgegenstände

4.01. Zum Fahren des Wagens sind nur die im Mietvertrag genannten Personen berechtigt, bei Firmenanmietungen fest angestellte Berufsfahrer. Voraussetzung ist ferner, dass diese Personen das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit drei Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse B+BE+C1 sind. Für ein etwaiges Verschulden des Fahrers und sonstiger Benutzer des Wagens haftet der Mieter im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.
4.02. Der Mieter ist verpflichtet, die für den jeweiligen Einsatz des gemieteten Wagens geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Vor Antritt der Fahrt hat sich der Mieter / Fahrer über die im Fahrzeugschein angegebenen Gewichte, zugelassene Personenzahl, Nutzlast und Maße des Mietfahrzeuges zu informieren. Bei schuldhafter Nichtbeachtung der zulässigen Gewichte, Durchfahrtshöhe und Durchfahrtsbreite und anderer unsachgemäßer Behandlung hafter der Mieter und der berechtigte Fahrer für den gesamten Schaden.
4.03. Der Wagen wird dem Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt mit vollständigem Zubehör und den dazugehörigen Wagenpapieren voll getankt ( Wohnmobil) und gereinigt übergeben.
4.04. Das Fahrzeug ist zum Zeipunkt der Rückgabe vom Mieter mit vollem Kraftstofftank (Wohnmobil)und innen gereinigt zu übergeben. Bei starker Verschmutzung kann eine zusätzliche Reinigungsgebühr in Höhe von Euro 80.- berechnet werden. Bei nicht entleerter und nicht gereinigter Toilette nach der Reise wird eine zusätzliche Reinigungsgebühr von Euro 80.- erhoben.
4.05. Sollte der Mieter von dem in dem Mietvertrag genannten Urlaubsziel abweichen, hat er dies bei Mietbeginn anzugeben, wobei jedoch Fahrten in das europäische Ausland gestattet sind. Für Fahrten in das außereuropäische Ausland muss nach Absprache mit dem Vermieter ein spezieller Versicherungsschutz beantragt werden.
4.06. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug einschließlich Zubehör sachgemäß und schonend zu behandeln, die erforderliche Wartung und Pflege zu übernehmen und das Fahrzeug jederzeit gegen Diebstahl, unberechtigte Benutzung und Beraubung zu sichern. Bei abgestelltem Fahrzeug sind Türen und Fenster ordnungsgemäß zu sichern bzw. zu verschließen. Der Stand von Öl, Kühlwasser und Bremsflüssigkeit sowie der Reifendruck sind während der Mietzeit regelmäßig zu kontrollieren und ggf. rechtzeitig zu Lasten des Mieters aufzufüllen.
4.07. Vom Mieter verschuldete Reifenschäden sowie hierdurch erforderliche Reifenreparaturen hat der Mieter zu tragen. Verlust von Fahrzeugpapieren und persönlichen Gegenständen gehen zu Lasten des Mieters. Schäden im Innenraum des Fahrzeugs gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.
4.08. Bei eventuellen Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Aufwendungen für Reparaturen gehen nur dann zu Lasten des Vermieters, wenn sie erforderlich sind, das Fahrzeug fahrbereit zu machen und wenn die Schäden nicht auf unsachgemäßer Behandlung des Wagens durch den Mieter beruhen. Im Übrigen wir auf Ziff. 5.03. verwiesen. Reparaturen über Euro 100.- können nur zu Lasten des Vermieters gehen, wenn dieser sein Einverständnis, welches telefonisch, telegrafisch oder durch Telefax eingeholt werden muss, gegeben hat. Die Rechnungen der Werkstätten müssen auf den Namen der Vermieters ausgestellt sein, andernfalls kann eine Erstattung der Kosten nicht erfolgen.
4.09. Dem Mieter ist die Beteiligung an sportlichen Veranstaltungen sowie die Verwendung des Wagens zur ungenehmigten Güterbeförderung, zur Weitervermietung, zur nicht gestatteten Beförderung von Zoll- oder sonstigem verbotenem Gut nicht erlaubt.
4.10. Gasflaschen bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter kann die Flaschen am Urlaubsort füllen oder in Flaschen mit gleicher Farbe umtauschen lassen. Tauscht der Mieter eine andere Farbe der Gasflasche ein, so hat er diese zu bezahlen.
4.11. Aufwendungen wie Stand-, Straßen-, Mautgebühren, Kraftstoffkosten und gebührenpflichtige Verwarnungen usw. gehen zu Lasten des Mieters.

5. Verhalten bei Unfällen oder Pannen

5.01. Bei jedem Unfall ist die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Beweismittel ( Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten sind zu notieren. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis zu geben ( Gefährdung des Versicherungsschutzes).
5.02. Brand-, Diebstahl- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde zu melden und dem Vermieter anzuzeigen.
5.03. Bei Unfällen oder Pannen ( Brems-,Betriebs- oder Bruchschäden) ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu verständigen und dessen Weisungen einzuholen und zu befolgen. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, für die Bergung und den Abtransport sowie die Reparatur zu sorgen. Falls die Reparatur innerhalb von drei Tagen nach dem Tag des Unfalls oder der Panne möglich ist, hat der Mieter die Reparatur in jedem Falle abzuwarten. Falls dem Mieter am Fahrzeugausfall kein Verschulden trifft, werden die dem Mieter entstehenden Kosten ( Übernachtungskosten des Mieters und der berechtigten Insassen jedoch nur bis zu Euro 40.- pro Person ) vom Vermieter übernommen. Im Übrigen stehen dem Mieter nur die Ansprüche zu, die in den allgemeinen Bedingungen für die Verkehrs- Service-Versicherung (Auto-Schutzbrief, der sich im Fahrzeug befindet) genannt sind. Andererseits hat der Mieter Obliegenheiten des Vermieters zu erfüllen, die in der vorgenannten Versicherung erwähnt sind. Im Übrigen wird auf Ziff. 4.08. verwiesen.
5.04. In jedem der vorgenannten Fälle darf der Wagen nur dann stehengelassen werden, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.

6. Versicherungsschutz

Es besteht eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, eine Teilkaskoversicherung mit Euro 500.- SB ( Glasschaden usw. ) sowie eine Vollkaskoversicherung mit Euro 1000.- SB.

7. Haftung des Mieters

7.01. Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme der Mietgegenstände diese genau zu überpfüfen und eventuelle Mängel in einem Übergabeprotokoll schriftlich zu bestätigen.
7.02. Für nicht im Übergabeprotokoll aufgeführte Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang ( einschließlich Wertminderung, Mietausfall, Abschlepp- und Rückführungskosten sowie sonstiger Schäden), soweit nicht Zahlung durch die Kaskoversicherung erfolgt. Dies gilt auch für Beschädigungen der Einrichtungsgegenstände, Sonnendach, Vorzelt, usw.
7.03.Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden nur für reine Reparakosten, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag und nur bis zu € 1000.- je Schadensfall.
7.04.Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol-, medikamenten- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Verkehrszeichens Nr. 265 Durchfahrtshöhe, gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6STVO, oder die Mißachtung der maximal Brückenbelastung verursacht werden. Des weiteren haftet der Mieter für alle Schäden die furch unsachgemäße Befüllung von allen Tanks,Ölen usw. entstehen. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

8. Haftungsbeschränkung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich vor oder nach dem Mietbeginn aus der Benutzung einem Ausfall des gemieteten Fahrzeuges oder infolge Unfalls, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens ergeben, es sei denn, dass der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

9. Sonstiges

9.01. Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.
9.02. Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Traunstein, soweit der Vollkaufmann ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.